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BGH - Entscheidung vom 27.05.2009

Xa ZR 114/04

Normen:
JVEG § 9

BGH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen Xa ZR 114/04

DRsp Nr. 2009/14361

Festsetzung der Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Vorbereitung eines Termins

Tenor:

Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H. K. T. für die Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung wird unter Einschluss aller Auslagen und Abgaben auf 2.994,04 EUR festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 9;

Gründe:

Der gerichtliche Sachverständige hat, nachdem die Klage mit Schriftsatz vom 11. Februar 2009 zurückgenommen und der für den 12. Februar 2009 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben worden ist, die Entschädigung für den zur Vorbereitung des Termins entstandenen Aufwand mit 2.994,04 EUR abgerechnet.

Der Senat hat die Entschädigung auf den vom Sachverständigen geltend gemachten Betrag festgesetzt. Die Beanstandung der Parteien, dass Rechnungspositionen nicht nachvollziehbar seien, hat sich erledigt, nachdem der Sachverständige den Aufwand, den er gehabt hat, im Einzelnen dargelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich diesem zu überlassen (Beschl. v. 15.5.2007 - X ZR 75/05, GRUR 2008, 736 ). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Sachverständige den Aufwand nicht gehabt hat oder nach Lage der Sache nicht für angemessen halten durfte oder dieser aus anderen Gründen übersetzt ist.

Vorinstanz: BpatG, 2 Ni 28/02 (EU) vom 01.04.2004,