BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 78/05
DRsp Nr. 2009/13375
Fehlende Begründung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Senatsbeschluss hinsichtlich der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen.
Normenkette:
BRAO § 6;Gründe:
Der Antragsteller wendet sich mit seiner "sofortigen Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2008, durch welchen seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. September 2008 zurückgewiesen worden ist. Das als Gegenvorstellung zu behandelnde Rechtsmittel ist jedenfalls unbegründet, da das Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass gibt, die angegriffene Senatsentscheidung abzuändern.
Vorinstanz: AGH Hamm, vom 21.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 82/04
© copyright - Deubner Verlag, Köln