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BGH - Entscheidung vom 29.09.2009

AnwZ (B) 40/09

Normen:
BRAO § 215 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 40/09

DRsp Nr. 2009/26317

Erstattung aller Kosten aufgrund der Zurücknahme eines Rechtsmittels

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, weil er das Rechtsmittel zurückgenommen hat (§ 215 Abs. 3 BRAO mit dem entsprechend anzuwendenden [dazu Senat, BGHZ 50, 197, 198] § 201 Abs. 1 BRAO a.F.).

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt, was zwei Drittel des Gegenstandswerts eines Streits über die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung (dazu Senat, Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 43/08, NJW 2009, 2381 , insoweit nur bei [...]) entspricht.

Normenkette:

BRAO § 215 Abs. 3 ;
Vorinstanz: AGH Niedersachsen, vom 12.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 23/08 (II 17)