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BGH - Entscheidung vom 17.09.2009

IX ZA 14/09

Normen:
ZPO § 114

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen IX ZA 14/09

DRsp Nr. 2009/23805

Erfolg eines Antrags auf Prozesskostenhilfe bei mangelnder Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 2009 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO ).

Der für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragende Grund, wonach ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten zur Verfolgung der an ihren Sohn abgetretenen Forderung infolge ihrer Vermögenslosigkeit und der damit verbundenen Gefährdung eines Kostenerstattungsanspruchs der Gegenseite ausscheidet, wird durch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Frage gestellt. Außerdem fehlt es im Blick auf die gerügte Verletzung des § 139 ZPO an jeder Darlegung, was die Beklagte bei Erteilung eines gerichtlichen Hinweises vorgetragen hätte (BGH, Urt. v. 3. März 1998 - X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268 , 1270).

Vorinstanz: OLG Köln, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 42/03
Vorinstanz: LG Köln, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 415/02