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BGH - Entscheidung vom 04.08.2009

VI ZR 228/08

Normen:
ZPO § 118 Abs. 2

Fundstellen:
WuM 2009, 608

BGH, Beschluss vom 04.08.2009 - Aktenzeichen VI ZR 228/08

DRsp Nr. 2009/20059

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei nicht genügender Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Kläger seine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der mit Verfügungen vom 20. April und 25. Juni 2008 gesetzten Frist nicht im geforderten Umfang glaubhaft gemacht hat ( § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ). Die trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge sämtlicher Konten eingereichten, zum Teil geschwärzten Kontoauszüge erlauben nicht die erforderliche Prüfung der Vermögensverhältnisse der Ehefrau.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 ;
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 31/08
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 469/07
Fundstellen
WuM 2009, 608