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BGH - Entscheidung vom 27.05.2009

2 ARs 237/09; 2 AR 142/09

Normen:
StPO § 13 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 2 ARs 237/09; 2 AR 142/09

DRsp Nr. 2009/14376

Bestimmung eines gemeinschaftlich zuständigen Gerichts im Strafverfahren

Eine obergerichtliche Entscheidung über die Verbindung mehrerer bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anhängiger Strafverfahren kommt nicht in Betracht, wenn die beteiligten Staatsanwaltschaften nicht einen übereinstimmenden, auf eine Verfahrensverbindung abzielenden Antrag gestellt haben.

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten, die gegen ihn bei den Amtsgerichten Amberg und Stuttgart-Bad Cannstatt anhängigen Strafverfahren zu verbinden, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 13 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Sind wie hier mehrere Strafverfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anhängig, gilt § 13 Abs. 2 StPO (KK-Fischer StPO 6. Aufl. § 4 Rn. 5). Dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine Entscheidung verwehrt, weil bereits nicht ersichtlich ist, dass die beteiligten Staatsanwaltschaften einen übereinstimmenden Antrag auf eine auf Verfahrensverbindung abzielende Vereinbarung der beteiligten Amtsgerichte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt haben. Eine obergerichtliche Entscheidung über eine Verfahrensverbindung kommt aber nur dann in Betracht, wenn das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren trotz der übereinstimmenden Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu keinem Ergebnis geführt hat. Die fehlende Übereinstimmung der Strafverfolgungsbehörden kann durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nicht ersetzt werden (Senat Beschluss vom 12. November 2004 - 2 ARs 329/04 m.w.N.)."

Dem tritt der Senat bei.