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BGH - Entscheidung vom 22.09.2009

3 StR 383/09

Normen:
StGB § 6 Nr. 5
StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2
StPO § 154a Abs. 2

Fundstellen:
NStZ 2010, 521
StraFo 2010, 79

BGH, Beschluss vom 22.09.2009 - Aktenzeichen 3 StR 383/09

DRsp Nr. 2009/23361

Beschränkung der Verfolgung gem § 154a Abs. 2 Strafprozessordnung ( StPO ) wegen Zweifeln an der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts im Falle ausschließlich im Ausland ausgeübten Besitzes an Betäubungsmitteln

Die Vorschrift des § 6 Nr. 5 StGB , nach der für den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln das Weltrechtsprinzip gilt, erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht deren Besitz.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

a)

im Fall II. 1 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt,

b)

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2009 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass im Fall II. 1 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt,

c)

im Strafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 6 Nr. 5 ; StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2 ; StPO § 154a Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Die Beschränkung erfolgt, weil Zweifel bestehen, ob auf den vom Angeklagten, der nigerianischer Staatsangehöriger ist, ausschließlich im Ausland ausgeübten Besitz an den Betäubungsmitteln das deutsche Strafrecht anwendbar ist. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB liegen nach den Urteilsgründen nicht vor. Die Vorschrift des § 6 Nr. 5 StGB , nach der für den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln das Weltrechtsprinzip gilt, erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht deren Besitz (vgl. BGH StV 1984, 286 ). Gegen diese Rechtsprechung bestehen in einem Fall wie hier, in dem der Besitz an Betäubungsmitteln mit dessen Vertrieb in Tateinheit steht, durchaus Bedenken, denen der Senat infolge der Beschränkung der Verfolgung aber nicht weiter nachgehen muss.

Wegen der Änderung des Schuldspruchs können die Einzelstrafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nicht bestehen bleiben. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Fundstellen
NStZ 2010, 521
StraFo 2010, 79