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BGH - Entscheidung vom 12.08.2009

VIII ZA 18/09

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.08.2009 - Aktenzeichen VIII ZA 18/09

DRsp Nr. 2009/20598

Berücksichtigung der Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde bei der Entscheidung über die Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe:

Für die Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Krefeld ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. Die Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17. Juni 2009 kommt mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht (§ 78 b Abs. 1 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 149/09
Vorinstanz: AG Kempen, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 51/09