BGH, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 1 StR 727/08
DRsp Nr. 2009/4469
Berichtigung eines Gerichtsbeschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibversehens
Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 21. Januar 2009 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Absatz Randnummer 4 Zeile 1 der Gründe statt "Geldwäsche" heißen muss "Geldfälschung".
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