Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 17.02.2009

1 StR 727/08

BGH, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 1 StR 727/08

DRsp Nr. 2009/4469

Berichtigung eines Gerichtsbeschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibversehens

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 21. Januar 2009 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Absatz Randnummer 4 Zeile 1 der Gründe statt "Geldwäsche" heißen muss "Geldfälschung".