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BGH - Entscheidung vom 02.07.2009

3 StR 192/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 3 StR 192/09

DRsp Nr. 2009/17953

Belastung des Beschwerdeführers mit den gesamten Kosten eines Rechtsmittels bei einem geringfügigen Teilerfolg der Revision

Tenor:

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. November 2008, soweit es sie betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner der Verfall von 1.390 EUR und gegen den Angeklagten Uwe L. darüber hinaus der Verfall weiterer 600 EUR angeordnet wird.

2.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 473 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, den Angeklagten "Uwe L. in 14 Fällen, davon in zwei Fällen nicht geringe Mengen betreffend, die Angeklagte Sylvia L. in zehn Fällen, davon in zwei Fällen nicht geringe Mengen betreffend", zu Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren (Uwe L. ) bzw. drei Jahren und neun Monaten (Sylvia L. ) verurteilt. Daneben hat es gegen den Angeklagten Uwe L. den Verfall von 2.100 EUR und gegen die Angeklagte Sylvia L. den Verfall von 1.500 EUR angeordnet. Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen beide die Verletzung sachlichen Rechts rügen; der Angeklagte Uwe L. erhebt darüber hinaus zwei Verfahrensbeanstandungen.

Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 30. April 2009 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass aus den Betäubungsmittelverkäufen an den Zeugen Lö. der Angeklagte Uwe L. lediglich 1.990 EUR und die Angeklagte Sylvia L. nur 1.390 EUR erhalten hat; die Verfallsbeträge sind entsprechend zu korrigieren. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, haftet die Angeklagte Sylvia L. hinsichtlich des von ihr erlangten Gesamtbetrages von 1.390 EUR, den der Zeuge Lö. ihr als Kaufpreis für die Betäubungsmittel in den Fällen II. 5-12 übergab und die sie in voller Höhe an den Angeklagten Uwe L. weiterreichte, neben diesem als Gesamtschuldner (vgl. Winkler NStZ 2003, 247, 250). Dies ist nicht nur in den Entscheidungsgründen, sondern bereits in der Entscheidungsformel zum Ausdruck zu bringen, um Unklarheiten bei der Vollstreckung des Urteils auszuschließen.

Der geringfügige Teilerfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 06.11.2008