Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 17.06.2009

2 StR 207/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 2 StR 207/09

DRsp Nr. 2009/15998

Begründetheit einer Revision wegen Verurteilung nur zur Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung und nicht wegen mittäterschaftlich begangener (besonders) schwerer räuberischer Erpressung

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 9. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe nur wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung und nicht wegen mittäterschaftlich begangener (besonders) schwerer räuberischer Erpressung beschwert den Angeklagten nicht.

Vorinstanz: LG Hanau, vom 09.03.2009