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BGH - Entscheidung vom 18.09.2009

1 StR 438/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.09.2009 - Aktenzeichen 1 StR 438/09

DRsp Nr. 2009/22475

Begründetheit einer Revision des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 261 StPO gegeben ist. Jedenfalls schließt der Senat aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. August 2009 unter 1c ausgeführt hat, aus, dass das Urteil auf einem möglichen Verfahrensverstoß beruhen könnte.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: