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BGH - Entscheidung vom 29.09.2009

4 StR 389/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
MRK Art. 6 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 4 StR 389/09

DRsp Nr. 2009/23375

Begründetheit einer Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Darauf, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht erörtert hat, ob der Angeklagte durch die Polizei (mittelbar) zu der Tat provoziert wurde, und dies auch nicht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat, beruht das Urteil angesichts der milden Strafe nicht, zumal es sich nicht um eine gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßende Einwirkung auf den ohnehin tatgeneigten Angeklagten handelte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; MRK Art. 6 Abs. 1 ;
Vorinstanz: