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BGH - Entscheidung vom 17.06.2009

2 StR 192/09

BGH, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 2 StR 192/09

DRsp Nr. 2009/15427

Begründetheit einer Anhörungsrüge

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 3. Juni 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2009 wurde bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt.