BGH, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 2 StR 192/09
DRsp Nr. 2009/15427
Begründetheit einer Anhörungsrüge
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 3. Juni 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2009 wurde bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt.
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