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BGH - Entscheidung vom 24.03.2009

5 StR 87/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 51
StGB § 67 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 5 StR 87/09

DRsp Nr. 2009/8148

Begründetheit der Revision eines Angeklagten sowie Anmerkungen zur Anrechenbarkeit einer erlittenen Untersuchungshaft

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. September 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbringung in der Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 51 ; StGB § 67 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen (vgl. BGH NStZ 2008, 213 , 214; NStZ 2003, 257 ; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 8); dieser ist daher im Urteilstenor nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 16.09.2008