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BGH - Entscheidung vom 15.01.2009

I ZR 18/06

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
UrhG § 54a Abs. 1 a.F.

BGH, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen I ZR 18/06

DRsp Nr. 2009/2946

Begriff der Vervielfältigung i.S. von § 54a Abs. 1 UrhG a.F.

Soweit ein Vergütungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. eine Vervielfältigung durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung voraussetzt, fehlt es daran bei Vervielfältigungen, die mithilfe eines PCs erstellt werden.

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 2. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; UrhG § 54a Abs. 1 a.F.;

Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

1.

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG verkannt, dass die Klägerin in der Berufungserwiderung geltend gemacht habe, PCs seien nicht nur geeignet, zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke benutzt zu werden, sie würden zu diesem Zweck auch tatsächlich in erheblichem Maße eingesetzt. Dieser Sachvortrag der Klägerin war insofern nicht entscheidungserheblich, als ein Vergütungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. nicht bei jeder Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke besteht, sondern eine Vervielfältigung durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung voraussetzt. Daran fehlt es nach Ansicht des Senats - wie im Urteil dargelegt -bei Vervielfältigungen, die mithilfe eines PCs erstellt werden.

2.

Die Klägerin macht weiter vergeblich geltend, die Entscheidung beruhe insoweit auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG , als der Senat nicht von der tatrichterlichen Feststellung des Oberlandesgerichts ausgegangen sei, nach der die Entwicklung von technischen Schutzmaßnahmen und Digital-Rights-Management-Systemen weder abgeschlossen noch ausgereift sei. Der Senat hat diese Feststellung bei seiner Entscheidung durchaus berücksichtigt. Die Erwägung in den Entscheidungsgründen, der Berechtigte könne die unberechtigte Vervielfältigung digitaler Werke mit technischen Schutzmaßnahmen wenn nicht verhindern, so doch erschweren (Tz. 20 a.E.), steht mit dieser Feststellung in Einklang.

3.

Die Klägerin macht schließlich ohne Erfolg geltend, der Senat habe sich nicht zu der von ihr angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geäußert. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.) . Davon abgesehen hat der Senat in der mündlichen Verhandlung auch zu dieser Frage Stellung genommen.

4.

Mit ihren übrigen Ausführungen macht die Klägerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs geltend.

Vorinstanz: OLG München, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 1913/05
Vorinstanz: LG München I, vom 23.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 18484/03