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BGH - Entscheidung vom 18.06.2009

1 StR 237/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 1 StR 237/09

DRsp Nr. 2009/15417

Aussetzung einer verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung bei einschlägiger Vorstrafe

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschreiben vom 4. Mai 2009 bemerkt der Senat:

Die Entscheidung des Tatrichters, die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten nicht zur Bewährung auszusetzen, ist angesichts der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten nicht zu beanstanden.

Ob hinsichtlich der die Freiheitsstrafe übersteigenden Dauer der Untersuchungshaft eine Entscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG erforderlich ist und nachgeholt werden kann (vgl. hierzu BeckOK-StPO/Cornelius § 8 StrEG Rdn. 6 m.w.N.), wird das Landgericht zu entscheiden haben.

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 29.01.2009