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BGH - Entscheidung vom 21.04.2009

IX ZB 28/09

Normen:
GG Art. 103

BGH, Beschluss vom 21.04.2009 - Aktenzeichen IX ZB 28/09

DRsp Nr. 2009/9130

Auslegung einer Eingabe an den Bundesgerichtshof gegen den Beschluss des Kammergerichts als Rechtsbeschwerde

Tenor:

Die abermalige Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Beschlüsse vom 17. Februar und 24. März 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 ;

Gründe:

Die Gegenvorstellung ist unbegründet.

Die Behauptung, der Antragsteller habe keine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben, ist falsch. Er hat sich mit der Eingabe vom 30. Januar 2009 an den Bundesgerichtshof gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 18. Dezember 2008 gewandt und Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde gemacht. Seine Eingabe konnte daher nur als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts behandelt werden.

Auch die weiteren Ausführungen in der neuerlichen Gegenvorstellung liegen neben der Sache.

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Vorinstanz: KG Berlin, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 49/08
Vorinstanz: LG Berlin, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 549/07