BGH, Beschluss vom 09.06.2009 - Aktenzeichen IX ZR 63/09
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung einer Revisionsfrist sowie einer Revisionsbegründungsfrist
Tenor:
Dem Kläger wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 3. Juni 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe:
Dem Kläger war gegen die Versäumung der Revisions- und der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsurteil ist dem Kläger nicht vor dem 3. Juni 2008 zugestellt worden. Am 27. Juni 2008 hat der Kläger Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren beantragt. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ihm am 26. März 2009 zugestellt worden. Am 27. März 2009 hat der Kläger durch eine am Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Am 23. April 2009 ist die Revisionsbegründung eingegangen. Die Wiedereinsetzungsfristen für die Einlegung der Revision (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und deren Begründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ) sind damit gewahrt worden.