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BGH - Entscheidung vom 09.06.2009

IX ZR 63/09

Normen:
ZPO § 234 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.06.2009 - Aktenzeichen IX ZR 63/09

DRsp Nr. 2009/15022

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung einer Revisionsfrist sowie einer Revisionsbegründungsfrist

Tenor:

Dem Kläger wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 3. Juni 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 ;

Gründe:

Dem Kläger war gegen die Versäumung der Revisions- und der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsurteil ist dem Kläger nicht vor dem 3. Juni 2008 zugestellt worden. Am 27. Juni 2008 hat der Kläger Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren beantragt. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ihm am 26. März 2009 zugestellt worden. Am 27. März 2009 hat der Kläger durch eine am Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Am 23. April 2009 ist die Revisionsbegründung eingegangen. Die Wiedereinsetzungsfristen für die Einlegung der Revision (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und deren Begründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ) sind damit gewahrt worden.

Vorinstanz: LG Frankfurt an der Oder, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 175/07
Vorinstanz: AG Strausberg, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 105/07