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BGH - Entscheidung vom 05.08.2009

5 StR 216/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 5 StR 216/09

DRsp Nr. 2009/21360

Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs eines wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung Verurteilten

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juli 2009 - 5 StR 216/09 - wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a;

Gründe:

Das Landgericht Berlin hat gegen den Verurteilten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Ferner hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Revision des Verurteilten durch den oben näher bezeichneten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit am 3. August 2009 eingegangenem Schreiben des Verurteilten vom 30. Juli 2009 hat dieser einen (fristgerechten) Antrag nach § 356a StPO gestellt, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll. Dies trifft indes angesichts des Vorbringens des Verurteilten offensichtlich nicht zu.