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BGH - Entscheidung vom 16.07.2009

I ZB 85/08

Normen:
ZPO § 329 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen I ZB 85/08

DRsp Nr. 2009/17939

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss eines Verfahrens

Tenor:

Der nachträglich gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe sowie der Wiedereinsetzungsantrag der Schuldnerin, jeweils vom 21. Juni 2009, werden als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 329 Abs. 2 ;

Gründe:

Nach Abschluss des Verfahrens kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden. Der Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 konnte der Schuldnerin gemäß § 329 Abs. 2 ZPO formlos übersandt werden. Mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte zudem die erforderliche Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gefehlt.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 634/08
Vorinstanz: AG Velbert, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 M 640/08