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BGH - Entscheidung vom 17.08.2009

IV ZA 9/09

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.08.2009 - Aktenzeichen IV ZA 9/09

DRsp Nr. 2009/21266

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die - allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen werden, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch vom Beschwerdegericht für den vorliegenden Fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Eine Nichtzulassungsbeschwerde oder eine außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577 ).

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ;
Vorinstanz: OLG Celle, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 80/09
Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 89/09