BGH, Beschluss vom 17.08.2009 - Aktenzeichen IV ZA 9/09
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die - allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen werden, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch vom Beschwerdegericht für den vorliegenden Fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Eine Nichtzulassungsbeschwerde oder eine außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577 ).