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BGH - Entscheidung vom 08.07.2009

2 StR 209/09

Normen:
StGB § 64

BGH, Beschluss vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 2 StR 209/09

DRsp Nr. 2009/17964

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeit und Leiden unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, Essstörungen und Suizidversuchen

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 64 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Blick auf die Besonderheiten des konkreten Falles hält auch die Entscheidung des Landgerichts, von der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, revisionsrechtlicher Prüfung stand. Zwar begegnen die Erwägungen des Schwurgerichts zum Geschlecht der Beschwerdeführerin und zu ihrer Neigung zur "Rebellion" angesichts des Zwecks der Maßregel (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 2, 20 f.) rechtlichen Bedenken. Die Angeklagte weist jedoch eine akzentuierte Persönlichkeit auf; sie leidet zudem unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, insbesondere einer begleitenden Essstörung und hat wiederholt ernsthafte Suizidversuche unternommen. Daher erscheint die Entscheidung des sachverständig beratenen Landgerichts, eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB zu verneinen, im konkreten Fall nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 23.01.2009