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BGH - Entscheidung vom 04.06.2009

V ZR 238/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.06.2009 - Aktenzeichen V ZR 238/08

DRsp Nr. 2009/15259

Anforderungen an die Substanziierung der Zulassungsgründe i.R.d. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Zwar ist die Berufung des Beklagten zu Unrecht teilweise als unzulässig verworfen worden. Das Landgericht hat übersehen, dass mit der Berufungsbegründung auch Einwendungen gegen die Verurteilung zur Duldung von Versorgungsleitungen vorgebracht worden sind. Der Fehler hat sich im Endergebnis aber nicht ausgewirkt, weil die Berufung auch insoweit erfolglos gewesen wäre. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem auf Verlegung einer Gasleitung gerichteten Antrag, die für die übrigen Versorgungsleitungen gleichermaßen gelten und auf der Grundlage der von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Einwendungen keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 55.000 EUR.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt an der Oder, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 109/06
Vorinstanz: AG Strausberg, vom 20.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 430/04