BGH, Beschluss vom 14.09.2009 - Aktenzeichen V ZR 78/09
Anforderungen an die Substantiierung eines Prozesskostenhilfeantrags
Tenor
Der Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil der Beklagte innerhalb der bis zum 3. September 2009 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu bestreiten, § 114 ZPO . Auf das Schreiben der Rechtspflegerin vom 25. August 2009 wird zur näheren Begründung Bezug genommen.