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BGH - Entscheidung vom 28.04.2009

VIII ZB 7/08

Normen:
ZPO § 269 Abs. 3
BGB § 558a

Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1021
NZM 2009, 429
WuM 2009, 352
ZMR 2009, 748

BGH, Beschluss vom 28.04.2009 - Aktenzeichen VIII ZB 7/08

DRsp Nr. 2009/13024

Anforderungen an die Form eines Mieterhöhungsverlangens; Beifügung eines Mietspiegels

Die Beifügung eines Mietspiegels ist regelmäßig nicht erforderlich, damit ein Mieterhöhungsverlangen die formellen Voraussetzungen des § 558a BGB , wenn dieser allgemein zugänglich ist.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis zu 300 EUR.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 ; BGB § 558a;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Kostenlast nach Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO . Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung eingereicht. Vor deren Zustellung hat der Beklagte der Mieterhöhung zugestimmt. Daraufhin hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

Das Amtsgericht hat der Klägerin durch Beschluss vom 5. März 2007 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil sie dem klageweise geltend gemachten Mieterhöhungsverlangen den Mietspiegel nicht beigefügt habe und daher aller Voraussicht nach in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1.

Allerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unbeachtet gelassen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht aus materiellrechtlichen Gründen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, WM 2008, 2201 , Tz. 9 m.w.N.). Gleichwohl ist der Senat an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden ( § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ).

2.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Die angefochtene Kostenentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Beifügung eines Mietspiegels regelmäßig nicht erforderlich, damit ein Mieterhöhungsverlangen die formellen Voraussetzungen des § 558a BGB erfüllt. Wie der Senat bereits entschieden hat, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn dieser allgemein zugänglich ist ( Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Tz. 15). Da der Mietspiegel für Wiesbaden nach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Beschwerdegericht Bezug nimmt, in Wiesbaden durch die Interessenverbände der Mieter und Vermieter gegen Zahlung eines geringen Betrages von 3 EUR abgegeben wird und er zudem, wie den Ausführungen des Beschwerdegerichts zu entnehmen ist, (vollständig) im Internet veröffentlicht wird, ist der Mietspiegel im vorgenannten Sinne allgemein zugänglich.

3.

Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben ( § 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil über die Kostentragungslast gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach tatrichterlichem Ermessen zu entscheiden ist. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen ( § 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 10/07
Vorinstanz: AG Wiesbaden, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 92 C 6354/06
Fundstellen
NJW-RR 2009, 1021
NZM 2009, 429
WuM 2009, 352
ZMR 2009, 748