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BGH - Entscheidung vom 10.07.2009

II ZR 117/08

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 10.07.2009 - Aktenzeichen II ZR 117/08

DRsp Nr. 2009/21254

Anforderungen an die Darlegung eines entscheidungserheblichen Verstoßes für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin und Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 6. April 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist schon nicht zulässig, da nicht dargetan ist, dass die behauptete Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich ist. Der Senat hat einen entscheidungserheblichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör auch für den Fall festgestellt, dass der Vertrag der Parteien, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nicht durch eine berechtigte Kündigung der Beklagten beendet worden ist.

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen aber auch unbegründet. Der Senat hat den von der Klägerin als übergangen gerügten Vortrag gesehen, jedoch anders gewertet, als die Klägerin dies für richtig hält. Das stellt ersichtlich keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Im Übrigen ist es der Klägerin unbenommen, in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung zu ihrem Rechtsstandpunkt - erneut - vorzutragen.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 156/07
Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 331/05