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BGH - Entscheidung vom 16.07.2009

IX ZR 118/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
InsO § 134

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen IX ZR 118/06

DRsp Nr. 2009/20099

Anfechtung der Abtretung einer Forderung

Tritt der spätere Insolvenzschuldner sicherungs- oder erfüllungshalber eine ihm zustehende Forderung an den Gläubiger eines Dritten ab, so ist diese Abtretung wegen Unentgeltlichkeit anfechtbar, wenn der Empfänger (Anfechtungsgegner) im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs keine Gegenleistung - an wen auch immer - mehr zu erbringen hat.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 127.729,41 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; InsO § 134 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt.

Auf die Frage, ob derjenige, der eine Sicherheit für eine fremde Schuld gibt, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Leistung des Sicherungsnehmers hat, kommt es nicht an. Der Bundesgerichtshof hat die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung für ihre Auffassung herangezogene Entscheidung (BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793 , 802) ausdrücklich aufgegeben (BGHZ 174, 228 , 232 Rn. 11; BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362 , 1363 Rn. 14; vgl. auch BGHZ 141, 96, 99 ; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957 , 958 Rn. 14).

Tritt der spätere Insolvenzschuldner sicherungs- oder erfüllungshalber eine ihm zustehende Forderung an den Gläubiger eines Dritten ab, so erfolgt dies unentgeltlich, wenn der Empfänger (Anfechtungsgegner) im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs keine Gegenleistung - an wen auch immer -mehr zu erbringen hat (vgl. BGHZ 162, 276 , 281 ; 174, 228, 231). Das Absehen von der Geltendmachung des gegen den Dritten bestehenden Anspruchs ist keine solche, weil damit weder dem Insolvenzschuldner noch dem Dritten ein neuer Vermögenswert zugeführt wird (BGHZ 174, 297 , 311 Rn. 41; BGH, Urt. v. 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08). Dass Beratungsleistungen nach dem Entstehen der abgetretenen Gewerbesteuerrückerstattungsansprüche erbracht worden seien, hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Die Abtretung ist deshalb nach § 134 InsO anfechtbar.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 223/05
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 53/05