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BGH - Entscheidung vom 18.06.2009

4 StR 180/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 4 StR 180/09

DRsp Nr. 2009/14601

Änderungen des Schuldspruchs aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach Revision des Angeklagten

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 18. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der angeklagte im Fall II.2.b) der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Vergewaltigung und Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Stendal, vom 18.12.2008