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BGH - Entscheidung vom 26.05.2009

4 StR 168/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 4 StR 168/09

DRsp Nr. 2009/13282

Änderung eines Urteils im Strafausspruch nach einer Revision

Tenor:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Januar 2009 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Essen, vom 19.01.2009