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BGH - Entscheidung vom 13.05.2009

1 StR 149/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 1 StR 149/09

DRsp Nr. 2009/13121

Änderung eines Schuldspruchs

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. November 2008 aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. März 2009 zutreffend dargelegten Gründen im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei und des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in sieben Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer für die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Landshut, vom 24.11.2008