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BGH - Entscheidung vom 11.08.2009

IX ZB 121/09

Normen:
ZPO § 114
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 11.08.2009 - Aktenzeichen IX ZB 121/09

DRsp Nr. 2009/20083

Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 5. Mai 2009 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann den Antragstellern nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO ).

Hat das Landgericht Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren verweigert, so findet nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde nur dann statt, wenn sie von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist. Hieran fehlt es in dem vorliegenden Fall.

Die von den Antragstellern selbst eingelegte Rechtsbeschwerde muss bereits aus diesem Grund nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden.

Vorinstanz: LG Essen, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 3/09
Vorinstanz: AG Essen, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 42/07