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BFH - Entscheidung vom 29.05.2009

III B 168/07

Normen:
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 2

BFH, Beschluss vom 29.05.2009 - Aktenzeichen III B 168/07

DRsp Nr. 2009/21112

Objektiv willkürlich erscheinende oder auf sachfremden Erwägungen beruhende und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbare Entscheidung als Voraussetzung für einen Rechtsanwendungsfehler

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin betrieb ein Einzelunternehmen (Handel und Vermittlung von Immobilien). Der Kläger war Geschäftsführer und Kommanditist der Fa. X GmbH & Co. KG (KG), die von der Klägerin vertriebene Immobilien errichtete.

Bei einer Außenprüfung im Jahr 2001 ermittelte die Prüferin, dass Wohnungserwerber im Jahr 1996 auf das Konto der KG Beträge in Höhe von 92 635,80 DM überwiesen hatten. Diese Beträge seien als Erlöse bei der Klägerin anzusetzen, weil sie mit den Erwerbern die notariellen Verträge abgeschlossen habe. Der nach Auffassung der Klägerin damit zusammenhängende Aufwand (Wareneinsatz) in Höhe von 83 372,22 DM sei nicht abzusetzen, da die Nettoerträge der KG aus den Bauverträgen dem Wareneinsatz der Klägerin entsprächen. In der Bilanz für das Jahr 1998 seien außerdem zum 31. Dezember 1998 noch nicht erfüllte Kaufpreisforderungen in Höhe von 64 893,82 DM zu erfassen. Wegen der bis zum Jahr 2001 dauernden Verhandlungen über die Zahlung der restlichen Kaufpreise (insgesamt 129 787,64 DM) sei eine Einzelwertberichtigung in Höhe von 50% angemessen.

Der Einspruch der Kläger gegen die entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheide für 1996 und 1998 blieb erfolglos.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) beantragten die Kläger, ihnen eine Schriftsatznachlassfrist einzuräumen, um durch Vorlage notarieller Urkunden die Bewertung der zum 31. Dezember 1998 noch nicht erfüllten Kaufpreisforderungen nachweisen zu können. Das FG wies die Klage ab. Es gewährte weder eine Frist zur Nachreichung eines Schriftsatzes noch ließ es die Revision zu.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügen die Kläger mangelnde Sachaufklärung. Die Schlussfolgerung des FG, der der KG im Jahr 1996 zugeflossene Betrag von 92 635,80 DM sei der Klägerin in voller Höhe zuzurechnen, sei fehlerhaft. Hinsichtlich der Wertberichtigung der zum 31. Dezember 1998 ausstehenden Kaufpreisforderungen habe das FG nicht aufgeklärt, wie die notariellen Verträge abgewickelt worden seien. Notarielle Verträge müssten zu einem bestimmten Zeitpunkt vollzogen sein. Sie würden aber erst dann vollzogen, wenn der Verkäufer eines Grundstücks dem beurkundenden Notar mitteile, dass der Kaufpreis gezahlt sei. Hätte das FG bei ihnen, den Klägern, oder dem Grundbuchamt nach dem Zeitpunkt des Vollzugs gefragt, hätte sich herausgestellt, dass die notariellen Verträge erst aufgrund späterer Einigungen hätten vollzogen werden können. Diese Einigungen hätten aber Preisnachlässe bedingt, weil die Erwerber erhebliche Mängel geltend gemacht hätten. Diese Mängelrügen hätten aber bereits bei Erstellung der Bilanz vorgelegen. Wäre diese Korrespondenz angefordert oder die beantragte Schriftsatzfrist gewährt worden, hätten diese "Problemstellen" aufgeklärt werden können. Ferner rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Revision ist nicht wegen Verfahrensfehlern zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a)

Soweit die Sachaufklärungsrüge den nicht als Aufwand berücksichtigten Betrag in Höhe von 83 372,22 DM im Jahr 1996 betrifft, ist die Beschwerde bereits mangels ausreichender Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ) unzulässig. Denn die Kläger haben insoweit lediglich ausgeführt, das FG habe fehlerhaft entschieden.

b)

Hinsichtlich der Wertberichtigung der zum 31. Dezember 1998 ausstehenden Kaufpreisforderungen hat das FG seine Pflicht zur Sachaufklärung nicht verletzt.

Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG den Sachverhalt zwar von Amts wegen zu erforschen. Die Beteiligten haben bei der Erforschung des Sachverhalts aber mitzuwirken, insbesondere hinsichtlich der ihrem Einfluss- oder Wissensbereich zuzurechnenden Tatsachen. Insoweit wird der Amtsermittlungsgrundsatz eingeschränkt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 2006 V B 199/05, BFH/NV 2006, 2098 , m.w.N.).

Ob sich bei Erstellung der Bilanz bereits aus Urkunden oder Schriftwechsel mit den Erwerbern Hinweise auf eine Uneinbringlichkeit der ausstehenden Forderungen ergaben, liegt im Wissensbereich der Kläger. Da sie sich weder bei der Außenprüfung noch im Einspruchsverfahren auf derartige Schriftstücke berufen haben, bestand keine Veranlassung für das FG, sich die Korrespondenz mit den Erwerbern vorlegen zu lassen oder beim Grundbuchamt nachzufragen, wann die notariellen Kaufverträge vollzogen worden sind. Im Übrigen wurden die Kläger im Einspruchsverfahren und im Klageverfahren mehrfach ohne Erfolg aufgefordert, Unterlagen über die von ihnen behaupteten Mängelrügen vorzulegen.

c)

Ein Verfahrensfehler (Verletzung rechtlichen Gehörs, § 96 Abs. 2 FGO ) liegt auch nicht darin, dass das FG es abgelehnt hat, den Klägern eine Frist zur Nachreichung eines Schriftsatzes zu gewähren. Denn die Ablehnung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht eingehen kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Nur für diesen Fall sehen § 283 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (BFH-Beschluss vom 18. März 2008 XI S 30/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1184 , m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor.

2.

Soweit die Kläger die Verletzung materiellen Rechts rügen, ist die Beschwerde mangels ausreichender Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ) unzulässig.

Ein Fehler bei der Rechtsanwendung ist in der Regel kein Zulassungsgrund. Er kann nur ausnahmsweise nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO zur Zulassung der Revision führen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler handelt, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Ein derartiger Fehler liegt jedoch lediglich dann vor, wenn die angefochtene FG-Entscheidung objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2008 XI B 250/07, BFH/NV 2009, 394 , m.w.N.). Diese Voraussetzungen haben die Kläger nicht dargelegt.

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2219/04