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BAG - Entscheidung vom 28.07.2009

3 AZR 663/07

Normen:
ArbGG § 45 Abs. 4
BGB § 488 Abs. 1 S. 2
ArbGG § 45 Abs. 4
BGB § 488 Abs. 1 S. 2

BAG, Urteil vom 28.07.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 663/07

DRsp Nr. 2009/24969

Voraussetzungen für die Vorlage an den Großen Senat des BAG

Die bloße Anzahl der von einer Rechtsfrage betroffenen Vertragsverhältnisse vermag nicht die Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung zu rechtfertigen. Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Großen Senat wegen einer Grundsatzfrage (§ 45 Abs. 4 ArbGG ) unterscheiden sich von den Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ).

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. August 2007 - 4 Sa 884/07 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 21. März 2007 - 2 Ca 3887/06 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 45 Abs. 4 ; BGB § 488 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger als Insolvenzverwalter seiner Arbeitgeberin ein Darlehen verzinslich zurückzuerstatten, das diese ihm zweckgebunden für die Beteiligung an einer Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft gewährt hat.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. Die Insolvenzschuldnerin war Arbeitgeberin des Beklagten.

Bereits in den Jahren 1997/1998 kam es zwischen der Arbeitgeberin und der Berufsgruppe Luftfahrt der DAG zu Verhandlungen über ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell. Hintergrund war, dass die B bei der Arbeitgeberin als Gesellschafterin eintreten wollte, dies jedoch davon abhängig machte, dass sämtliche Mitarbeiter einem 10 %-igen Gehaltsverzicht zustimmten. Zu einem derartigen Verzicht ist es - nach dem Vortrag des Klägers im Revisionsverfahren auf tarifvertraglicher Grundlage bei einem befristeten Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen - auch gekommen. Auch als Ausgleich für den Gehaltsverzicht wurde dann ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell vereinbart. Teil dieses Modells war, dass Arbeitnehmer, denen das Kapital für die Beteiligung fehlte, ein arbeitgeberseitig gewährtes Darlehen in Anspruch nehmen konnten, um die Einlage zu finanzieren. Dieses Modell - soweit es die Regelungen zwischen der Insolvenzschuldnerin und den Arbeitnehmern betrifft - gestaltete sich wie folgt:

Zwischen der Arbeitgeberin des Beklagten und der "Ae" (künftig: Beteiligungsgesellschaft) wurde ein "Vertrag über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft" abgeschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet, wobei die Insolvenzschuldnerin als "Inhaber" oder "A" und die Beteiligungsgesellschaft als "stiller Gesellschafter" bezeichnet wird:

"§ 1

Begründung der Gesellschaft

...

2. An dem Unternehmen des Inhabers beteiligt sich der stille Gesellschafter als typisch stiller Gesellschafter mit Wirkung zum 01.01.1999.

3. Rechtsinhaber des Gesellschaftsvermögens der typisch stillen Gesellschaft ist ausschließlich der Inhaber.

4. Für Verbindlichkeiten des Inhabers haftet der stille Gesellschafter nicht, auch soweit diese Verbindlichkeiten von dem Inhaber in Verfolgung des Gesellschaftszwecks der typisch stillen Gesellschaft begründet werden sollten. Der stille Gesellschafter ist nicht zum Ausgleich von Verlusten der stillen Gesellschaft durch Leistung zusätzlicher oder erneuter Einlagen verpflichtet.

...

§ 3

Einlage

1. Der stille Gesellschafter leistet eine Einlage von bis zu DM 15.000.000,-. Die Einlage wird in bar über den von den Vertragsparteien zu benennenden Treuhänder erbracht.

2. Die Einlage verringert sich jeweils zum 01.01. des Folgejahres um die Beträge, die der stille Gesellschafter im jeweiligen Geschäftsjahr an seine ausscheidenden Gesellschafter auszuzahlen hat.

3. Die Einlage erhöht sich jeweils rückwirkend zum Beginn eines Geschäftsjahres um die Beträge, die der stille Gesellschafter bis zum 31.01. eines jeden Geschäftsjahres als Kapitaleinlagen von Gesellschaftern neu erhält.

...

§ 7

Gewinn- und Verlustbeteiligung

1. Für die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ist von dem handelsrechtlichen Jahresüberschuß auszugehen, der sich aus dem ... Jahresabschluß des Inhabers vor Berücksichtigung (i) der auf den stillen Gesellschafter entfallenden Mindestverzinsung, (ii) der auf die aufgrund des zwischen dem Inhaber und der B-Beteiligungsgesellschaft abzuschließenden Rahmenvertrages gewährten nachrangigen Darlehen entfallenden Zinsen, (iii) der auf den stillen Gesellschafter entfallenden Vorzugsverzinsung und (iv) der auf den stillen Gesellschafter entfallenden anteiligen Gewinnbeteiligung (,vorläufiger Jahresüberschuß') - allerdings nach Berücksichtigung der Zinserträge der A aus der Darlehensvergabe an die Gesellschafter des stillen Gesellschafters - ergibt.

2. Aus dem vorläufigen Jahresüberschuß gemäß Absatz 1 erhält der stille Gesellschafter vorab eine ergebnisunabhängige Mindestverzinsung von 8,5 % p.a. der zum 01. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres bestehenden Einlage.

3. Aus einem danach und nach Abzug der auf die aufgrund des mit der B-Beteiligungsgesellschaft abzuschließenden Rahmenvertrages gewährten Darlehen entfallenden Zinsen verbleibenden positiven Jahresergebnis erhält der stille Gesellschafter als zusätzliche Gewinnbeteiligung eine Vorzugsverzinsung bis zu einer Höhe von maximal 10 % p.a. auf die zum 01. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres geleistete Einlage, soweit durch diese Vorzugsverzinsung ein handelsrechtlicher Jahresfehlbetrag nicht entsteht oder ein bestehender Jahresfehlbetrag nicht vergrößert wird.

4. Von dem danach verbleibenden vorläufigen Jahresüberschuß erhält der stille Gesellschafter eine anteilige Gewinnbeteiligung, die dem Verhältnis der Einlage des stillen Gesellschafters zu den festen Kapitalkonten der Kommanditisten entspricht. Für das Verhältnis der Kapitalkonten zueinander ist der Stand zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres maßgebend.

...

6. Der stille Gesellschafter ist an Verlusten des Inhabers nicht beteiligt.

...

§ 10

Kündigung

1. Die stille Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter (A oder Ae) mit einer Frist von 6 (sechs) Monaten zum Schluß eines Geschäftsjahres gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31.12.2008.

...

3. Die stille Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

a) neben der Eröffnung des Konkursverfahrens auch die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Inhabers,

...

soweit diese Maßnahmen nicht spätestens nach zwei Monaten wieder aufgehoben worden sind.

...

§ 12

Auseinandersetzung, Abfindungsguthaben, Auszahlung

1. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft wird der stille Gesellschafter wie folgt mit allen seinen Ansprüchen abgefunden:

a) Die Rückzahlung des verbleibenden Guthabens auf dem Einlagekonto (§ 5 Abs. 2) wird über den Treuhänder zum Ende des Geschäftsjahres vorgenommen. Dieses Guthaben wird jedoch mit evtl. noch bestehenden Refinanzierungsdarlehen der Gesellschafter der Ae mit der A verrechnet;

...

3. Bei Ausscheiden eines Mitarbeiters aus der A und dem daraus folgenden Ausscheiden aus der Ae ist hinsichtlich dieses Mitarbeiters entsprechend Ziffer 1 zu verfahren."

Die Rechtsverhältnisse der Beteiligungsgesellschaft sind durch Gesellschaftsvertrag vom 14. Dezember 1998 geregelt. Diese Vereinbarung lautet auszugsweise:

"§ 2

Zweck der Gesellschaft

1. Zweck der Gesellschaft ist die Beteiligung als typisch stiller Gesellschafter an der A mit Sitz in O (im folgenden 'A' genannt).

2. Die Gesellschaft darf keine anderen Beteiligungen eingehen und keine anderen Zwecke verfolgen.

3. Gesellschafter können nur Mitarbeiter der A sein. ...

§ 3

Gesellschaftskapital, Beteiligung weiterer Gesellschafter

1. Das Kapital der Gesellschaft beträgt bis zu DM 15.000.000,--. ...

2. Jeder Gesellschafter hat eine Kapitaleinlage zu erbringen. Die Mindesteinlage je Gesellschafter beträgt DM 500,--. Jeder Einlagebetrag muß durch 100 teilbar sein. Der Höchsteinlagebetrag aus der Erstzeichnung je Gesellschafter beträgt DM 50.000,--, die Kapitaleinlage eines einzelnen Gesellschafters darf zu keiner Zeit 25,00 % der insgesamt vorhandenen Kapitaleinlagen erreichen.

...

5. Mitarbeiter der A können sich im Rahmen des nach Absatz 1 festgelegten Höchstkapitals künftig jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres an der Gesellschaft beteiligen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt mindestens zwölf Monate (unter Einrechnung einer etwaigen Probezeit) bei der A fest angestellt waren. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

...

9. Die Kapitaleinlage eines jeden Gesellschafters wird auf einem von der Gesellschaft für ihn geführten Kapitaleinlagekonto ausgewiesen.

10. Das jeweils vorhandene Gesellschaftskapital wird der A in voller Höhe als stille Beteiligung zur Verfügung gestellt.

...

§ 8

Ausschüttungen

1. Der Gesellschaft stehen aus ihrer stillen Beteiligung an der A eine Mindestverzinsung auf die jeweilige Einlage sowie - gegebenenfalls - eine zusätzliche, aus Vorzugsverzinsung und verbleibendem Gewinnanteil bestehende Gewinnbeteiligung zu.

2. Die von der Gesellschaft abzüglich der durch die A einzubehaltenden und abzuführenden Kapitalertragsteuer vereinnahmte Mindestverzinsung ist an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen auszuschütten. Sofern ein Gesellschafter bei der A ein Refinanzierungsdarlehen aufgenommen hat, ist der auf ihn entfallende Ausschüttungsbetrag um den auf dieses Darlehen entfallenden Zinsbetrag zu mindern und der so einbehaltene Zinsbetrag an die A abzuführen.

3. Die von der Gesellschaft abzüglich der durch die A einzubehaltenden und abzuführenden Kapitalertragsteuer vereinnahmte zusätzliche Gewinnbeteiligung, die aus Vorzugsverzinsung und verbleibendem Gewinnanteil besteht, ist ebenfalls an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen auszuschütten. Sofern ein Gesellschafter bei der A ein Refinanzierungsdarlehen aufgenommen hat, ist der auf ihn entfallende jährliche Ausschüttungsbetrag jedoch in Höhe von 70 % zur Rückführung dieses Darlehens bis zu dessen endgültiger Tilgung einzubehalten und an die A abzuführen.

...

§ 9

Dauer der Gesellschaft, Kündigung

1. Die Gesellschaft beginnt am 14. Dezember 1998.

2. Die Gesellschaft wird zunächst bis zum 31. Dezember 2008 geschlossen.

3. Die Gesellschafter können die Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2008 schriftlich kündigen. Im Falle der Kündigung durch einen Gesellschafter wird die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Der kündigende Gesellschafter wird nach Maßgabe des § 11 abgefunden. Die stille Einlage der Gesellschaft bei der A wird um die Einlage des ausscheidenden Gesellschafters vermindert.

4. Scheidet ein Gesellschafter als Mitarbeiter der A aus, so führt dies zum automatischen Ausscheiden des Mitarbeiters aus der Gesellschaft zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres. Die stille Einlage der Gesellschaft bei der A wird um die Einlage des ausscheidenden Gesellschafters vermindert.

5. Absatz 4 gilt nicht für das Ausscheiden von Mitarbeitern wegen Erreichen der Ruhestands- oder Vorruhestandsgrenze. Den so ausscheidenden Mitarbeitern steht jedoch ein Sonderkündigungsrecht jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres ... zu.

...

§ 11

Abfindungsguthaben

1. Bei Ausscheiden aus der Gesellschaft wird ein Gesellschafter nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abgefunden:

a) Die Rückzahlung des verbleibenden Guthabens auf dem Kapitaleinlagekonto (§ 3 Abs. 5) wird ... zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres bewirkt. Dieses Guthaben wird jedoch mit evtl. zum Ende des Geschäftsjahres noch bestehenden Refinanzierungsdarlehen des Gesellschafters mit der A verrechnet. Die stille Einlage bei der A vermindert sich in Höhe der Kapitaleinlage des abgefundenen Gesellschafters.

b) Die Auszahlung des Guthabens auf dem Guthabenkonto einschließlich des Gewinnanteils für das abgelaufene Geschäftsjahr und nach Verrechnung mit etwaigen Refinanzierungszinsen erfolgt ...

§ 12

Veräußerung von Gesellschaftsanteilen

1. Die Gesellschafter sind berechtigt, ihre Gesellschaftsanteile an andere Gesellschafter zu veräußern. Die Veräußerung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des geschäftsführenden Ausschusses."

Soweit Mitarbeiter ihren Anteil an der Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft durch einen Kredit der Insolvenzschuldnerin finanzierten, hatten sie ein Formblatt zu unterzeichnen, in dem der Zeichnungsschein für den Eintritt in die Beteiligungsgesellschaft mit dem Darlehensantrag verbunden war. Handschriftlich eingesetzt wurde lediglich der Darlehensbetrag. Diese Dokumente unterzeichnete der Beklagte am 10. Januar 1999. Sie lauten:

"Ae

...

I.

Zeichnungsschein

Der/die Unterzeichnete erklärt sich hiermit bereit, zu den Bedingungen des Gesellschaftsvertrages der Ae eine Kapitaleinlage an der Gesellschaft im Nennbetrag von

DM 30.000,00

(in Worten: - dreißigtausend -)

(Der Betrag muß durch hundert teilbar sein, maximal DM 50.000,--)

mindestens DM 500, zu übernehmen. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Kapitaleinlage innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Gesellschaft bzw. den nachfolgend benannten Treuhänder auf das vom Treuhänder geführte Konto der Gesellschaft ... zu leisten. Der/die Unterzeichnete erklärt, daß ihm/ihr die Informationsschrift zur Beteiligung an der Gesellschaft sowie der Entwurf des Gesellschaftsvertrages der Ae nebst Anlagen (Entwurf des Vertrages über die Stille Einlage sowie Entwurf des Treuhandvertrages) ausgehändigt wurden, ihm/ihr deren Inhalt bekannt ist und daß er mit den Bestimmungen dieser Verträge einverstanden ist.

Der/die Unterzeichnete erklärt sich damit einverstanden, daß künftige Ausschüttungen gemäß den Bedingungen des Gesellschaftsvertrags ... überwiesen werden.

...

Der/die Unterzeichnete erklärt, daß er/sie die Beteiligung an der Ae mit eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwirbt.

Die Unterschrift unter diesen Zeichnungsvertrag gilt als Unterschrift unter den Gesellschaftsvertrag.

..."

"II.

Darlehensantrag

Der/die Unterzeichnete beantragt zur Finanzierung seiner/ihrer Kapitaleinlage an der Ae ein Darlehen bei der A in Höhe von

DM 30.000,00

(in Worten: - dreißigtausend -)

(höchstens bis zum Betrag der Kapitaleinlage, jedoch nicht mehr als DM 30.000,00)

zu den im Darlehensvertrag genannten Bedingungen. Der/die Unterzeichnete erklärt, daß ihm/ihr der Darlehensvertrag ausgehändigt wurde und daß er/sie mit dem Inhalt des Vertrages einverstanden ist. Er/sie erklärt sich ferner damit einverstanden, daß der Darlehensbetrag ... unmittelbar an die Ae zur Erfüllung seiner/ihrer Einzahlungsverpflichtung ausgezahlt wird.

Mit Annahme dieses Darlehensantrages durch die A kommt der Darlehensvertrag zustande.

..."

Unter dem Datum 28. Februar 1999 unterzeichnete die Insolvenzschuldnerin, die darin als "A" oder als "Darlehensgeber" bezeichnet wurde, den so in Bezug genommenen Darlehensvertrag. Er lautet auszugsweise:

"§ 1

Darlehensbetrag

Der Darlehensnehmer nimmt bei der A ein Darlehen auf im Betrag von

DM 30.000,00

§ 2

Zweck des Darlehens, Auszahlung

1. Das Darlehen dient ausschließlich zur Finanzierung der Beteiligung als Gesellschafter an der Ae (nachfolgend: 'AMB' genannt).

2. Der Darlehensbetrag wird von der A an den von der A und der AMB beauftragten Treuhänder ausbezahlt, der den Betrag zur Einzahlung des Kapitalanteils des Darlehensnehmers bei der AMB zu verwenden hat.

§ 3

Laufzeit, Kündigung

1. Das Darlehen läuft - vorbehaltlich früherer Rückzahlung nach § 5 Abs. 2 und 3 - bis zum 31.12.2008. Es kann vom Darlehensgeber nicht vorzeitig gekündigt werden.

2. Scheidet der Darlehensnehmer vor diesem Datum als Arbeitnehmer aus der A aus, ist das Darlehen zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der AMB zur Rückzahlung fällig. Es wird mit der Auszahlung aus dem Guthaben des Darlehensnehmers bei der AMB verrechnet. ...

§ 4

Verzinsung

1. Das Darlehen ist mit 6,0 % p.a. zu verzinsen.

2. Die Zinsen sind dem Darlehensgeber nicht effektiv zu zahlen, sondern werden nach Feststellung des Jahresabschlusses der A mit der dem Darlehensnehmer zustehenden Mindestverzinsung aus der stillen Beteiligung zwischen der AMB und der A durch den Treuhänder verrechnet.

§ 5

Rückzahlung

1. Das Darlehen ist spätestens bei Beendigung der stillen Gesellschaft zwischen der A und der AMB zur Rückzahlung fällig. In diesem Fall wird das Darlehen durch Verrechnung mit der Kapitaleinlage des Darlehensnehmers bei der AMB vollständig getilgt. Etwaige noch ausstehende Zinsen werden durch Verrechnung mit der auf den Darlehensnehmer entfallenden Mindestverzinsung (§ 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der AMB) beglichen.

2. Ungeachtet der Regelung in Absatz 1 werden die für den Darlehensnehmer anteilig verbleibenden Gewinnausschüttungen der Ae aus der stillen Beteiligung mit 70 % zur Tilgung des Darlehens bis zu dessen vollständiger Tilgung verwendet.

...

§ 6

Besonderes Kündigungsrecht

Der Darlehensvertrag kann von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

- neben der Eröffnung des Konkursverfahrens auch die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Darlehensgebers,

- ...

soweit diese Maßnahmen nicht spätestens nach zwei Monaten wieder aufgehoben worden sind.

...

§ 7

Sicherung des Darlehens

Zur Sicherung des Darlehens tritt der Darlehensnehmer seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Gesellschaftsanteil an der AMB, insbesondere seinen Anspruch auf den Gewinnanteil und seinen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben an die A ab. Die A nimmt diese Sicherungsabtretung hiermit an."

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Dezember 2003 fanden zwischen dem Kläger und dem Gesamtbetriebsrat Boden sowie den tarifvertraglich bestehenden Vertretungen für das Kabinen- und Cockpitpersonal der Insolvenzschuldnerin Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan statt. Die Gremien wurden dabei von Rechtsanwältin K vertreten. Im Zuge der Verhandlung über den Interessenausgleich kam es auch zur Festlegung eines Musters für Abwicklungsverträge mit einem Teil der Mitarbeiter einschließlich der Formulierung einer Ausgleichsklausel. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde nach der Insolvenzeröffnung durch eine nachträglich abgeschlossene Vereinbarung entsprechend der Musterabwicklungsvereinbarung, jedoch in Abweichung zum dort genannten Datum mit Wirkung zum 30. Januar 2004 aufgehoben. Die Musterabwicklungsvereinbarung lautet auszugsweise:

"...

1. Die Parteien sind sich einig darüber, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Schreiben des Insolvenzverwalters vom 25.12.2003 nach Insolvenzeröffnung ordentlich, fristgerecht und betriebsbedingt gekündigt wurde.

2. Unter Bezugnahme auf den Interessenausgleich vom 17. Dezember 2003 [nimmt] der/die Arbeitnehmer/in danach das Angebot zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages bei dem Träger der BeE, der Personalbetreuung J GmbH, an.

...

4. Zur Aufnahme der Transfer- und Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen ... Arbeitsverhältnisses mit der Personalbetreuung J GmbH scheidet der/die Arbeitnehmer/in mit Wirkung zum 16.12.2003 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin aus.

...

7. Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich welchen Rechtsgrundes, seien sie bekannt oder unbekannt abgegolten und erledigt.

Unberührt bleiben Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind und geltend gemacht werden können.

Davon erfasst sind insbesondere die Ansprüche aus der einzelvertraglichen und/oder tarifvertraglichen Altersversorgung, sofern diese unwiderruflich bezugsberechtigt sind.

Unberührt bleiben weiterhin mögliche Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit tarifvertraglichen Vereinbarungen wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Parteien sind sich insbesondere einig darüber, dass über die vorliegende Vereinbarung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung geführt wird, mit Ausnahme nicht erfüllter Ansprüche aus Ziffer (6) Satz 2. Der Arbeitnehmer erhebt keine Einwände gegen die betriebsbedingte Kündigung vom 17.12.2003. Auf das Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend zu machen, wird verzichtet. Eine evtl. erhobene Kündigungsschutzklage wird der/die Arbeitnehmer/in unverzüglich nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung zurücknehmen."

Unter dem 26. Januar 2004 richtete die Verhandlungsführerin der betriebsverfassungsrechtlichen Gremien an den Kläger ein Schreiben, in dem es ua. heißt:

"5. Stille Gesellschafterdarlehen

Ihnen ist bekannt, daß eine nicht unerhebliche Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sich im Rahmen des Einstiegs der B als Kommanditistin der A als stille Gesellschafter mit Einlagen bis zu 30.000,00 beteiligt haben. Diese Beteiligungen wurden in der Regel durch gewährte Darlehen finanziert, die bei Insolvenz der Gesellschaft bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden. Verständlicherweise kontaktieren entsprechende Betroffene nunmehr die Gremien mit der Anfrage, wann mit einer Rückforderung der Darlehensforderungen zu rechnen ist, ggf. ob eine vergleichsweise Einigung möglich ist. Hier bitten die Gremien um einen Bericht über den aktuellen Stand."

Nachdem nach Auffassung des Klägers mit Insolvenzeröffnung der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag fällig geworden war, erklärte er mit Schreiben vom 7. Februar 2005 vorsorglich - unter Bezugnahme auf das im Darlehensvertrag geregelte Kündigungsrecht - die außerordentliche, insolvenzbedingte Kündigung des Darlehensvertrags gegenüber dem Beklagten. Mit Schreiben vom 23. August 2005 wurde der Beklagte unter Fristsetzung zum 15. Oktober 2005 zur Zahlung des ausstehenden Darlehensbetrags aufgefordert.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Darlehensbetrag nebst Zinsen weiterhin geltend. Das Darlehen sei nach gesetzlicher Auflösung der stillen Gesellschaft wegen der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Beklagten fällig geworden. Der Kläger hat behauptet, von den Verhandlungspartnern der betriebsverfassungsrechtlichen Gremien sei an ihn nie die Forderung herangetragen worden, auf Forderungen aus dem Darlehen für den Erwerb von Beteiligung an einer Mitarbeitergesellschaft zu verzichten.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 13.142,67 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von sechs Prozent jährlich seit dem 1. Januar 2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Die geltend gemachte Forderung ist jedenfalls erloschen.

1. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ursprünglich bestanden hat. Jedenfalls ist ein möglicher Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ) aufgrund der in Ziffer 7 der Abwicklungsvereinbarung der Parteien enthaltenen Ausgleichsklausel erloschen. Die dafür maßgeblichen Erwägungen, denen auch der erkennende Senat beitritt, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 19. März 2009 - 6 AZR 557/07 - herausgearbeitet. Danach stellt die mögliche Darlehensforderung, die der Kläger hier für die Masse geltend macht, einen "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne der Ausgleichsklausel dar:

Die Forderung hat ihren Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien. Die Schuldnerin hat nämlich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage ihren Arbeitnehmern ein Arbeitgeberdarlehen zur Finanzierung der Mitarbeiterbeteiligung gewährt. Dieses war an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gekoppelt. Nach den zugrunde liegenden Verträgen war nicht nur das Darlehen von der Arbeitgeberin des Beklagten finanziert. Durch die vertraglichen Regelungen war zudem sichergestellt, dass der Arbeitnehmer bei Darlehensfinanzierung der Mitarbeiterbeteiligung weder die laufenden Kosten aufbringen noch das Darlehen aus seinem eigenen Vermögen tilgen musste. Das ergibt sich aus dem Gesamtgefüge der vertraglichen Beziehungen zwischen der Arbeitgeberin des Beklagten, dem Beklagten, diesem und der Beteiligungsgesellschaft sowie der Beteiligungsgesellschaft und der Arbeitgeberin. Der Arbeitnehmer musste die Zinsen auch nicht aus eigenen Finanzmitteln aufbringen. Schließlich trug er nicht - wie etwa bei einem mit einem Darlehen des Arbeitgebers finanzierten Kauf von Belegschaftsaktien - das volle Risiko etwaiger Kursschwankungen. Das Mitarbeiterbeteiligungsmodell war bei einer Darlehensfinanzierung der Beteiligung letztlich von der Schuldnerin selbst finanziert. Es stellte sich aus der Sicht des durchschnittlichen Darlehensempfängers als Kompensation für den mit der DAG vereinbarten Gehaltsverzicht und als Teil der mit dem Sanierungskonzept angestrebten Sicherung der Arbeitsplätze dar.

Vor diesem Hintergrund musste ein durchschnittlicher verständiger Arbeitnehmer, der wie der Beklagte die Abwicklungsvereinbarung unterzeichnete, diese so verstehen, dass der Darlehensanspruch von der Ausgleichsklausel erfasst war. Welche Vorstellungen die Parteien des Interessenausgleichs hatten, ist unerheblich. Auch wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen - wie sie hier wegen der Vielzahl der abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarungen vorliegen (§ 305 Abs. 1 BGB ) - eine kollektive Vereinbarung umsetzen, ändert dies nichts an den für ihre Auslegung maßgeblichen Grundsätzen. Das folgt daraus, dass die einzelnen Arbeitnehmer über die Umstände der Kollektivverhandlungen nicht unterrichtet sind. Im vorliegenden Fall wird das Auslegungsergebnis dadurch bestätigt, dass in der Abwicklungsvereinbarung bestimmte Ansprüche der Arbeitnehmer von der Ausgleichsklausel ausgenommen sind, jedoch gerade nicht der hier streitgegenständliche.

Bedenken gegen die Anwendung der Ausgleichsklausel bestehen auch nicht deshalb, weil etwa auf eine künftige Forderung verzichtet worden wäre.

Das scheitert schon daran, dass dies nicht der Fall ist. Nach § 5 Ziff. 1 des Darlehensvertrags war das Darlehen spätestens bei Beendigung der stillen Gesellschaft fällig. Die stille Gesellschaft ist mit Insolvenzeröffnung am 17. Dezember 2003 beendet worden. Das folgt jedenfalls daraus, dass für die Fortsetzung der stillen Gesellschaft nach dem Ausscheiden der insolventen Schuldnerin wegen der Zweigliedrigkeit der Gesellschaft kein Raum mehr ist. Ein möglicher Darlehensrückzahlungsanspruch war deshalb zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abwicklungsvereinbarung bereits entstanden und fällig.

2. Entgegen der Anregung des Klägers bedarf es nicht der Einleitung eines Vorlageverfahrens an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts.

a) Die vom Kläger dargelegte Divergenz zu den von ihm angeführten Entscheidungen des Neunten Senats vom 20. Februar 2001 (- 9 AZR 11/00 - BAGE 97, 65 ) und vom 4. Oktober 2005 (- 9 AZR 598/04 - BAGE 116, 104 ) liegt nicht vor. Zwar hat der Neunte Senat in beiden Fällen angenommen, Darlehensansprüche seien solche, "die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen", nicht jedoch solche "aus dem Arbeitsverhältnis" (in der erstgenannten Entscheidung zu I 2 a der Gründe, in der zweitgenannten Entscheidung Rn. 35 f.). Beide Entscheidungen betreffen jedoch nicht die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage. Es ging jeweils um Ausschluss- bzw. Verfallklauseln, die im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag vereinbart waren. Die tarifliche Ausschlussklausel galt für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen und Ansprüchen. Die im Einzelvertrag vereinbarte Klausel sollte alle im Verlauf des Arbeitsverhältnisses entstehenden Ansprüche erfassen. Im vorliegenden Fall geht es dagegen um eine Ausgleichsklausel in einem Abwicklungsvertrag bei Ende des Arbeitsverhältnisses und Ansprüche, die zu diesem Zeitpunkt bereits konkret feststellbar waren.

b) Auch die Voraussetzungen einer Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 45 Abs. 4 ArbGG sind nicht gegeben.

Die Bestimmung setzt voraus, dass eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Vorlage erforderlich machen. Hier stellt sich weder eine Frage der Rechtsfortbildung noch erscheint es geboten, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen. Bei der Auslegung der hier streitbefangenen Formulierung "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" waren die besonderen Umstände der vorliegenden Fallgestaltung mit zu berücksichtigen.

Etwas anderes folgt im Ergebnis auch nicht daraus, dass sich diese einmalige Fallgestaltung auf eine Vielzahl von Fällen auswirkt. Allerdings nimmt das Bundesarbeitsgericht für den hinsichtlich der Zulassung der Revision maßgeblichen Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG an, diese könne sich auch aus der Anzahl der von einer Rechtsfrage betroffenen Rechtsverhältnisse ergeben (vgl. 26. September 2000 - 3 AZN 181/00 - zu II 2 der Gründe mwN, BAGE 95, 372). Das kann jedoch nicht auf die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 45 Abs. 4 ArbGG übertragen werden: Während § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Frage regelt, wann eine einheitliche Entscheidung durch das Revisionsgericht herbeizuführen ist, dient die Vorlage an den Großen Senat dazu, in den besonderen Fällen, in denen eine Entscheidung durch die einzelnen Senate der Bedeutung der Rechtsfrage nicht gerecht wird, eine Klärung herbeizuführen (vgl. Prütting in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 6. Aufl. § 45 Rn. 29 mit Nachweisen zur Gegenauffassung). Die bloße Betroffenheit einer großen Zahl von Personen in einer Einzelfallkonstellation erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Dahingestellt bleiben kann, inwieweit § 45 Abs. 4 ArbGG wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) verfassungswidrig ist (dazu ausführlich GK-ArbGG/Dörner Stand April 2009 § 45 Rn. 36 ff.).

Hinweise des Senats:

Parallelsachen im Dritten Senat 28. Juli 2009 - 3 AZR 250/07 - (führend) und 28. Juli 2009 - 3 AZR 663/07 - (vorliegend), Parallelsachen im Sechsten Senat 19. März 2009 - 6 AZR 557/07 - (führend), - 6 AZR 582/07 -, - 6 AZR 598/07 -, - 6 AZR 599/07 -, - 6 AZR 600/07 - und - 6 AZR 178/08 -

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 884/07
Vorinstanz: ArbG Mönchengladbach, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3887/06