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BAG - Entscheidung vom 19.02.2009

8 AZR 408/07

Normen:
BGB § 242
BGB § 613a
ZPO § 138
BGB § 242
BGB § 613a
ZPO § 138

BAG, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 408/07

DRsp Nr. 2009/8732

Ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang [Bezeichnung des Erwerbers; Haftungsverteilung]; Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist

1. Die einmonatige Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB für die Erklärung des Widerspruchs eines vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber wird nicht in Gang gesetzt, solange keine ordnungsgemäße Unterrichtung (§ 613a Abs. 5 BGB ) des Arbeitnehmers erfolgt ist. 2. Die Unterrichtung des von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 5 BGB muss die eindeutige Bezeichnung des Betriebserwerbers enthalten. 3. Die Aufklärung des Arbeitnehmers über die in § 613a Abs. 2 BGB geregelte Haftungsverteilung zwischen altem und neuem Betriebsinhaber gehört zu einer ordnungsgemäßen Unterrichtung über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB ).

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Januar 2007 - 6 Sa 862/06 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2006 - 19 Ca 6707/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 613a; ZPO § 138 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf das frühere Parallelverfahren - 8 AZR 407/07 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG , § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallelsachen 21. August 2008 - 8 AZR 407/07 - (führend), 19. Februar 2009 - 8 AZR 408/07 - (vorliegend), - 8 AZR 409/07 -, - 8 AZR 410/07 -, - 8 AZR 411/07 - und - 8 AZR 412/07 -

Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 862/06
Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6707/05