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BAG - Entscheidung vom 22.10.2009

6 AZR 604/08

Normen:
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV Soziale Absicherung vom 6. Juli 1992 i.d.F. vom 31. Januar 2003) § 4
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV Soziale Absicherung vom 6. Juli 1992 i.d.F. vom 31. Januar 2003) § 4 Abs. 5 Buchst. a

BAG, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 604/08

DRsp Nr. 2009/27265

Der Kündigung vorangehendes Arbeitsplatzangebot als Voraussetzung für einen Abfindungsausschluss nach dem TV Soziale Absicherung

Gem. § 4 Abs. 5 Buchst. a TV Soziale Absicherung ist ein Anspruch auf eine Abfindung nach diesem Tarifvertrag ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer vor der Kündigung ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wurde und der Arbeitnehmer dieses Angebot abgelehnt hat. Ein der Kündigung nachfolgendes Angebot eines anderen Arbeitsplatzes genügt hierfür nicht.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2007 - 4 Sa 684/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV Soziale Absicherung vom 6. Juli 1992 i.d.F. vom 31. Januar 2003) § 4 Abs. 5 Buchst. a;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 595/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG ; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallelsachen 22. Oktober 2009 - 6 AZR 595/08 - (führend), - 6 AZR 599/08 -, - 6 AZR 600/08 -

Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 684/06
Vorinstanz: ArbG Magdeburg, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2127/06