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BAG - Entscheidung vom 10.09.2009

2 AZR 825/07

Normen:
KSchG § 1
KSchG § 2
BGB § 145
BGB § 145
KSchG § 1
KSchG § 2 S. 1

BAG, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 825/07

DRsp Nr. 2010/2740

Bestimmtheit des Änderungsangebots bei Änderungskündigungen

Erklärt der Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer zur selben Zeit mehrere Änderungskündigungen, die je für sich das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Änderung lediglich einer bestimmten - jeweils anderen - Vertragsbedingung und den Hinweis enthalten, der Arbeitnehmer erhalte zugleich weitere Änderungskündigungen, sind die Angebote nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 2 Satz 1 KSchG , § 145 BGB .

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. Juli 2007 - 9 Sa 286/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 145 ; KSchG § 1 ; KSchG § 2 S. 1;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 2 AZR 822/07 -

Vorinstanz: LAG Köln, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 286/07
Vorinstanz: ArbG Siegburg, vom 01.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2186/06