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BAG - Entscheidung vom 17.12.2009

6 AZR 743/08

Normen:
BGB § 125 S. 1
BGB § 126 Abs. 2 S. 1
BGB § 623
ZPO § 894 S. 1
BGB § 125 S. 1
BGB § 126 Abs. 2 S. 1
BGB § 623
GG Art. 3 Abs. 1
ZPO § 894 S. 1

BAG, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 743/08

DRsp Nr. 2010/2004

Aufhebung des Arbeitsverhältnisses; Schriftformerfordernis eines Aufhebungs[vor-]vertrags; Arbeitsrechtliches Gleichbehandlungsgebot

1. Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Arbeitsverhältnis zu einem vergangenen Zeitpunkt aufheben, sofern sie spätestens zum Auflösungszeitpunkt ihre wechselseitigen Hauptleistungspflichten eingestellt haben und das Arbeitsverhältnis somit außer Vollzug gesetzt war. 2. Ein Vorvertrag, in dem sich die Arbeitsvertragsparteien zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags verpflichten, bedarf ebenso wie ein Aufhebungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform nach § 623 BGB . 3. Ein Arbeitnehmer hat idR nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags und die Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber mit anderen Arbeitnehmern die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses individuell vereinbart und ihnen eine Abfindung zahlt, deren Höhe in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Juli 2008 - 11 Sa 115/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 125 S. 1; BGB § 126 Abs. 2 S. 1; BGB § 623 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 894 S. 1;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 242/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG ; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 242/09 -

Vorinstanz: LAG München, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 115/08
Vorinstanz: ArbG Passau, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1118/07