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BAG - Entscheidung vom 11.02.2009

10 AZR 49/08

Normen:
TVöD § 19 (AT)
TVöD § 47 Nr. 6 (BT-V
Bund)
TVöD § 19 (AT)
TVöD § 47 Nr. 6 Abs. 1 (BT-V, Bund)
TVöD § 47 Nr. 6 Abs. 2 (BT-V, Bund)
Bund)

BAG, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 49/08

DRsp Nr. 2009/6004

Anspruch auf die Erschwerniszulage für die Besatzung eines Schadstoffunfallbekämpfungsschiffs

1. § 47 Nr. 6 Abs. 2 TVöD BT-V, der von Einsätzen zum Feuerschutz bzw. zur Bekämpfung von Schadstoffen, Öl oder Chemikalien spricht, setzt für das Entstehen des Zulagenanspruchs außergewöhnliche Erschwernisse iSv. § 19 TVöD AT voraus. Daher wird die Zulage nicht durch jeden Einsatz auf Schadstoffunfallbekämpfungsschiffen ausgelöst. 2. Ungeachtet des Umstands, dass § 47 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD BT-V (Bund) hinsichtlich des Einsatzes bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie Havariearbeiten und mit diesen zusammenhängenden Arbeiten nicht anwendbar sein dürfte, weil § 47 Nr. 6 Abs. 2 TVöD BT-V insoweit eine abschließende Aufzählung enthält, würde der Anspruch auf die dortige Zulage jedenfalls auch dann scheitern, wenn die Bergungsarbeiten selbst nicht durch die Schiffsbesatzung, deren Mitglied der Anspruchsteller ist, durchgeführt wurden.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. Oktober 2007 - 9 Sa 33/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVöD § 19 (AT); TVöD § 47 Nr. 6 Abs. 1 (BT-V, Bund); TVöD § 47 Nr. 6 Abs. 2 (BT-V, Bund); Bund);

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 10 AZR 48/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG ; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Teilweise Parallelverfahren 11. Februar 2009 - 10 AZR 48/08 - (führend), - 10 AZR 49/08 - (vorliegend), - 10 AZR 50/08 -, - 10 AZR 51/08 - und - 10 AZR 52/08 -

Vorinstanz: LAG Niedersachsen, vom 22.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 33/07
Vorinstanz: ArbG Stade, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 389/06