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BAG - Entscheidung vom 19.11.2009

6 AZR 623/08

Normen:
Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K a.F., in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) § 8.1
Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K a.F., in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) § 10
TVöD-BT-K (i.d.F. vom 13. September 2005) § 46 Abs. 5
Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung) § 8.1
Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung) § 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. a
Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K a.F., in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) § 8.1
Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K a.F., in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) § 10
TVöD-BT-K (i.d.F. vom 13. September 2005) § 46 Abs. 5
Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung) § 8.1
Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung) § 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. a

BAG, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 623/08

DRsp Nr. 2010/1308

Abgeltung von Bereitschaftsdiensten durch Freizeit ohne Arbeitszeitkonto; Konkludente Zustimmung des Arbeitnehmers

1. Im Geltungsbereich des TVöD-K war vor dem Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BT-K vom 1. August 2006 die Abgeltung von Bereitschaftsdienstzeiten durch entsprechende Freizeit (Freizeitausgleich) auch dann zulässig, wenn für den Beschäftigten kein Arbeitszeitkonto iSv. § 10 TVöD-K eingerichtet war. 2. Die Regelung in § 8.1 Abs. 7 Satz 1 TVöD-K, wonach anstelle der Auszahlung des Bereitschaftsdienstentgelts Freizeitausgleich ua. dann zulässig ist, wenn der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt, knüpft die Zustimmung an keine Form. Der Beschäftigte kann seine Zustimmung zum Freizeitausgleich deshalb auch durch widerspruchs- und vorbehaltlose Inanspruchnahme des ihm vom Arbeitgeber gewährten Freizeitausgleichs zum Ausdruck bringen.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2008 - 4 Sa 3/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 624/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG ; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Normenkette:

Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K a.F., in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) § 8.1; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K a.F., in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) § 10; TVöD-BT-K (i.d.F. vom 13. September 2005) § 46 Abs. 5; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung) § 8.1; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung) § 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. a;

Hinweise des Senats:

Parallelsachen 19. November 2009 - 6 AZR 622/08 -, - 6 AZR 623/08 - (vorliegend), - 6 AZR 624/08 - (führend)

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, vom 23.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 3/08
Vorinstanz: ArbG Struttgart - 13 Ca 503/06 - 16.11.2007,