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VGH Bayern - Entscheidung vom 11.07.2008

22 A 07.40058

Normen:
AEG § 18
AEG § 18 b
VwVfG § 74 Abs. 6
GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 9
BauGB § 30
BauNVO § 1 Abs. 4
BauNVO § 1 Abs. 5
BauNVO § 1 Abs. 6
BauNVO § 8
BauNVO § 9

Fundstellen:
NVwZ-RR 2009, 11
UPR 2009, 198

I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf [...]
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