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OLG München - Entscheidung vom 11.09.2008

29 U 3629/08

Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
GG Art. 103 Abs. 2
JuSchG § 15 Abs. 2
JuSchG § 18 Abs. 1
JMStV § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
StGB § 130
StGB § 130a
StGB § 131
StGB § 184
UWG § 3
UWG § 8 Abs. 1 S. 1
UWG § 8 Abs. 2
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2

Fundstellen:
CR 2009, 111
K&R 2008, 756
MMR 2009, 126
wrp 2008, 1471
ZUM-RD 2009, 126

I. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Mai 2008 wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. A. Der Antragsteller ist [...]
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