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BVerfG - Entscheidung vom 01.09.2008

1 BvR 256/08

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1, 6
GKG § 113a

BVerfG, Beschluss vom 01.09.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 256/08

DRsp Nr. 2008/19115

Verlängerung einer einstweiligen Anordnung

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 , 6 ; GKG § 113a ;

Gründe:

Die Verlängerung der einstweiligen Anordnung beruht auf denselben Gründen wie die Anordnung vom 11. März 2008. Eine Änderung oder Ergänzung der Entscheidung im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern mit einem erneuten Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG geltend gemachten neuen Gesichtspunkte, insbesondere auf Nachteile in Folge der insoweit prüfungsbedürftigen neuen Zugriffsmöglichkeiten des Bayerischen Rechts, bleibt nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme vorbehalten. Entsprechendes gilt für etwaige Änderungen in Folge der Ergebnisse des Berichts der Bundesregierung zu den bisherigen praktischen Auswirkungen der in § 113a des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Datenspeicherungen und der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008.