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BGH - Entscheidung vom 04.03.2008

4 StR 60/08

Normen:
StPO § 341 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 4 StR 60/08

DRsp Nr. 2008/6027

Zweifel am Eingang der Revisionseinlegungsschrift bei Gericht

Zweifel daran, ob die Revisionseinlegungsschrift überhaupt bei Gericht eingegangen ist, gehen zu Lasten des Rechtsmittelführers.

Normenkette:

StPO § 341 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Revisionseinlegungsschrift des Verteidigers der Angeklagten vom 24. September 2007 innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen ist. Im Hinblick darauf, dass die in dem Vermerk des Geschäftsstellenbeamten vom 31. Oktober 2007 (Bd. III Bl. 556) im Einzelnen beschriebenen Bemühungen, den Schriftsatz aufzufinden, keinen Erfolg hatten, bleibt zweifelhaft, ob die Revisionseinlegungsschrift überhaupt bei Gericht eingegangen ist. Dies geht zu Lasten des Rechtsmittelführers (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 46 m.N.). Der Angeklagten ist jedoch auf ihren fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist nicht zu vertreten hat.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision. Einer nochmaligen Zustellung des bereits ergänzten Urteils bedarf es nicht.

Vorinstanz: LG Kaiserslautern, vom 17.09.2007