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BGH - Entscheidung vom 19.02.2008

1 StR 62/08

Normen:
StPO § 347 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 1 StR 62/08

DRsp Nr. 2008/5211

Zweckmäßigkeit einer Gegenerklärung bei geltend gemachter Verfahrensverzögerung

Macht der Verteidiger mit der Revision eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend, ist eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft zweckmäßig.

Normenkette:

StPO § 347 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Wie sich auch aus den Feststellungen der Urteilsgründe zum Verfahrensablauf ergibt, liegt ein Verfahrenshindernis wegen überlanger Verfahrensdauer nicht vor. Die erhebliche Dauer des Verfahrens hat die Strafkammer berücksichtigt. Soweit Ursachen für die Verfahrensdauer aus den Urteilsgründen ersichtlich sind, sind sie nicht von den Strafverfolgungsbehörden zu vertreten. So ist der Angeklagte wiederholt nicht zu anberaumten Hauptverhandlungsterminen erschienen, später war er jahrelang flüchtig. Eine den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.

Der Senat weist darauf hin, dass unter den gegebenen Umständen eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO ) zweckmäßig erschienen wäre.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Tübingen, vom 15.06.2007