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BGH - Entscheidung vom 06.08.2008

2 StR 19/08

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluß vom 06.08.2008 - Aktenzeichen 2 StR 19/08

DRsp Nr. 2008/17345

Zweck der Anhörungsrüge

Die Gehörsrüge nach § 356 a StPO hat nicht die Funktion eines zusätzlichen Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung in der Sache.

Normenkette:

StPO § 356a ;

Gründe:

1. Der Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2007 vom Vorwurf des Betrugs u. a. freigesprochen worden. Das Landgericht ordnete zudem an, der Antragsteller sei für die in dieser Sache vom 22. Februar bis 9. Dezember 2005 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil hat der Senat durch Urteil vom 2. April 2008 als unbegründet verworfen. Durch Beschluss vom selben Tag hat der Senat auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft die Entscheidung des Landgerichts über die Entschädigung aufgehoben und eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft nicht gewährt.

In diesem Beschluss hat der Senat einleitend ausgeführt: "Es liegt, wie die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde zutreffend dargelegt hat, ein Ausschlussgrund gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG vor." Der Antragsteller macht mit seinem Antrag geltend, ein Schriftsatz dieses Inhalts liege ihm nicht vor; es sei ihm insoweit das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.

2. Zutreffend weist der Antrag darauf hin, dass eine ausdrückliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt zur Frage der Entschädigung sich nicht bei der Akte befindet und auch die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft solche Ausführungen nicht enthält. Ein solcher Schriftsatz existiert nicht und hat daher der Senatsentscheidung auch nicht zugrunde gelegen. Bei dem zitierten Satz im Beschluss vom 2. April 2008 handelt es sich um eine missverständliche Formulierung, die in verkürzender, bei unbefangenem Lesen in der Tat zu Fehlvorstellung Anlass gebender Weise auf die sachlichen Ausführungen der Revisionsbegründung zur Sachrüge Bezug nimmt und sich insoweit auch auf die vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zitierten Ausführungen der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt bezieht. Dort ist nämlich im Rahmen der materiell-rechtlichen Rüge rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung breit erörtert, dass das Landgericht dem Verhalten des Beschuldigten im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung im Zusammenhang mit der "Anerkennung" ihm vorgelegter, seine Unterschrift tragender Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen nicht zutreffend gewürdigt habe (Revisionsbegründung S. 3, 5, 8 f.; Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Februar 2008; S. 4). Auf das dort behandelte Verhalten des Beschuldigten, welches das Urteil des Landgerichts auf UA S. 18 f. behandelt hat, stellt die Begründung des Senatsbeschlusses vom 2. April 2008 ab. Der zitierte Satz enthält daher nur eine - im Hinblick auf das insoweit statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde formulierte - rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen, die zu einer Versagung der Entschädigung geführt haben, nicht aber einen Hinweis auf Tatsachen, welche dem Antragsteller nicht bekannt waren.

Bei der Entscheidung vom 2. April 2008 hat der Senat daher keine Tatsachen oder sonstigen Umstände verwertet, die dem Antragsteller nicht bekannt waren oder zu denen ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden war.

3. Die weiter gehenden Ausführungen des Antrags, mit denen geltend gemacht wird, der Senatsbeschluss habe Tatsachen verwertet, die "aktenwidrig und auch unzutreffend" seien, erschöpfen sich im Wesentlichen in einer abweichenden Beweiswürdigung; sie bemängeln die tatsächlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen, die aus den im Urteil des Landgerichts festgestellten Tatsachen für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch gezogen worden sind. Damit kann der Antragsteller im Verfahren gemäß § 356 a StPO nicht gehört werden; die Gehörsrüge nach § 356 a StPO hat nicht die Funktion eines zusätzlichen Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung in der Sache.

Soweit die Ausführungen zum Antrag eine inhaltliche Gegenvorstellung enthalten, geben sie dem Senat keinen Anlass, die Entscheidung vom 2. April 2008 abzuändern.