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BGH - Entscheidung vom 01.07.2008

1 StR 582/06

Normen:
RVG § 51 Abs. 1 § 51 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 01.07.2008 - Aktenzeichen 1 StR 582/06

DRsp Nr. 2008/13935

Zuständigkeit für die Bewilligung einer Pauschvergütung im Revisionsverfahren

Nach der Bestellung eines Pflichtverteidigers für die Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof ist dieser zur Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung berufen.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 § 51 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 25. Januar 2007 war die Antragstellerin zur Pflichtverteidigerin für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ).

In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat eine über die gesetzliche Gebühr (228 EUR gemäß Nr. 4132 VV RVG ) hinausgehende Pauschvergütung in Höhe von 500 EUR für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung hatte sich die Antragstellerin mit besonders umfangreichen und schwierigen Fragestellungen zu befassen, die die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger aufgeworfen hatten.