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BGH - Entscheidung vom 29.10.2008

2 StR 370/08

Normen:
StPO § 141 Abs. 4 § 350 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 2 StR 370/08

DRsp Nr. 2008/20807

Zuständigkeit für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Revisionsverfahren

Für den Antrag des Angeklagten, ihm zur Durchführung des Revisionsverfahrens einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig.

Normenkette:

StPO § 141 Abs. 4 § 350 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Für den Antrag des Angeklagten, ihm zur Durchführung des Revisionsverfahrens Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisionshautpverhandlung (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 350 Rdn. 6 ff. m.w.N.) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (vgl. BGH, Beschl. vom 26. August 2008 - 4 StR 373/08; Meyer-Goßner aaO. § 141 Rdn. 6 m.w.N.). Eines Zuwartens mit der Entscheidung des Senats über die Revision bedurfte es nicht. Die Bestellung des erstinstanzlichen Verteidigers wirkt im Revisionsverfahren fort. Zudem ist die Revision des Angeklagten form- und fristgerecht mit der Sachbeschwerde begründet worden; Rechtsanwalt G. hat außerdem auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidert.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 14.05.2008