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BGH - Entscheidung vom 23.01.2008

5 StR 553/07

Normen:
StPO § 406b

BGH, Beschluß vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 5 StR 553/07

DRsp Nr. 2008/4576

Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

Für Anträge, die allein den bürgerlich-rechtlichen Teil des Urteils betreffen, kann nach § 406b Satz 1 StPO i.V.m. § 850 f. Abs. 2 ZPO das gemäß § 828 Abs. 1 ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig sein.

Normenkette:

StPO § 406b ;

Gründe:

Der Senat ist für die Entscheidung über den "Urteilsergänzungsantrag" der Nebenklägerin T. vom 27. November 2007 nicht zuständig. Die Nebenklägerin hat keine Revision eingelegt. Da ihr Antrag allein den bürgerlich-rechtlichen Teil des Urteils betrifft, wäre sie auch nicht anfechtungsberechtigt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 406a Rdn. 7). Für solche Anträge ist vielmehr nach § 406b Satz 1 StPO i.V.m. § 850 f. Abs. 2 ZPO das gemäß § 828 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufene Vollstreckungsgericht zuständig.