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BGH - Entscheidung vom 17.06.2008

XI ZA 15/07

Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluß vom 17.06.2008 - Aktenzeichen XI ZA 15/07

DRsp Nr. 2008/13021

Zusammenrechnung des Werts von Haupt- und Hilfsantrag

Wird mit den Hauptanträgen die Rückabwicklung eines Darlehensverhältnisses, die Feststellung der Unwirksamkeit der Darlehensverträge und die Rückabtretung einer Lebensversicherung begeht und zielt der Hilfsantrag auf die Auszahlung der Valuta des wirksamen Darlehensvertrags, so ist die Klage wirtschaftlich auf die Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses und der Hilfsantrag auf dessen Erfüllung gerichtet. Klage und Hilfsantrag betreffen deswegen verschiedene Gegenstände, deren Werte zusammen zu rechnen sind.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. April 2008 den Gegenstandswert für das Verfahren auf 330.148,05 EUR festgesetzt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 hat der Antragsteller zu 1) der Höhe des festgesetzten Wertes widersprochen. Er beanstandet, dass der Gegenstandswert höher als in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2007 festgesetzt worden ist.

II. Das Begehren des Klägers ist als Gegenvorstellung zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die Wertfestsetzung des Senats in dem Beschluss vom 8. April 2008 zutrifft.

Für die einzelnen Werte der im Berufungsurteil (S. 6) wiedergegebenen Klageanträgen a., b. und c. wird auf den Beschluss des Berufungsgerichts vom 5. Oktober 2007 Bezug genommen. Der Hilfsantrag im Wert von 118.068,55 EUR ist zusätzlich anzusetzen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ). Davon kann nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen werden, da der Gegenstand der Klage und der des Hilfsantrags wirtschaftlich nicht identisch sind. Während mit den Hauptanträgen die Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses, die Feststellung der Unwirksamkeit der Darlehensverträge und die Rückabtretung einer Lebensversicherung begehrt werden, zielt der Hilfsantrag auf die Auszahlung der Valuta des wirksamen Darlehensvertrags. Wirtschaftlich sind damit die Klage auf die Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses und der Hilfsantrag auf dessen Erfüllung gerichtet. Klage und Hilfsantrag betreffen deswegen verschiedene Gegenstände deren Werte zusammenzurechnen sind.

Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 13/06
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 394/04